In diesem Abschnitt geht es um die formalen Dinge rund um die Zulassung des Unimog 404, seine KFZ-Versicherung und so weiter. Diesbezüglich gibt es mehrere Entscheidungen zu treffen, die die laufenden Kosten, die Möglichkeit eines Schutzes über den ADAC, die Häufigkeit der Hauptuntersuchung und so weiter beeinflussen. Diese Entscheidungen sind nur in bestimmten Konstellationen miteinander kombinierbar. Ein insgesamt überraschend komplexes Thema, das wohlgeplant sein will.
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KFZ-Versicherung
Zulassungsart
Umschlüsselung zum Wohnmobil
H-Gutachten
H-Gutachten in Verbindung mit Womo-Zulasung
ADAC-Schutz
Ablastung
Zusammenfassung / Fazit
KFZ-Versicherung
Auf die Versicherung von Unimog-Fahrzeugen, auch von alten Unimog, ist der Versicherungsmakler Bernd Schömann spezialisiert und vermittelt günstige Tarife bei unterschiedlichen Versicherungen. Erreichbar sind die Dienste dieses Maklers auf der die leicht zu merkenden Website Unimogversicherung.de. Bei den Versicherungsunternehmen, deren Dienste dort vermittelt werden, handelt es sich beispielsweise um die GHV (Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt), die sich auf die Versicherung landwirtschaftlicher Fahrzeuge spezialisiert hat und die man als nicht in diesem Bereich Tätiger wohl eher nicht kennt. Praktisch alle mir bekannten Unimog-Besitzer sind über diesen Makler versichert. Sicherlich gibt es auch Alternativen, aber durch die Spezialisierung auf Fahrzeuge wie insbesondere auch ältere UNIMOG ist man mit seinem Versicherungsanliegen bei diesem Makler kein Exot, sondern wird, ohne dass man viel erklären muss, kompetent bedient.
Für eine alle Schäden bei anderen Geschädigten abdeckende Haftpflichtversicherung des Unimog 404 mit M180 Motor (etwa 80 PS), die bei Zulassung in Deutschland ja Pflicht ist, bezahlt man aktuell etwa 250 Euro. Für eine optionale Teilkasko mit 150 Euro Selbstbehalt, die Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch äußere Einflüsse wie Brand, Diebstahl, Unwetter und Glasbruch bietet, kommen etwa 75 Euro hinzu. Bei einem Unimog mit über 100 PS (bis 129 PS), wie beispielsweise einem 404er mit M130-Motor (110PS), liegt die Haftpflicht bei etwa 365 Euro und Teilkasko bei 90 Euro.
Zulassungsart
Bei gewerblicher Nutzung und in der Landwirtschaft kann man einen Unimog 404 als „Zugmaschine“ oder als „Zugmaschine LoF“ (Land- oder Forstwirtschaft) zulassen. Dies geht mit steuerlichen Vergünstigungen, beziehungsweise großteils sogar mit einer KFZ-Steuerbefreiung einher und mit erweiterten Möglichkeiten des Führens (mit Führerschein Klasse T, ab 16 Jahre), aber auch mit Einschränkungen der Maximalgeschwindigkeit, der teilweisen Pflicht zu einem Fahrtenschreiber und so weiter. Diese sehr spezifischen Zulassungsarten werden hier nicht näher beleuchtet, da Personenkreise für die dies in Frage kommt sich damit in aller Regel bereits gut auskennen.
Darüberhinaus kann man einen Unimog 404 neben einigen anderen exotischen Varianten insbesondere als LKW oder als Wohnmobil (im Schein „SO.KFZ WOHNM.“ genannt, für „Sonder-KFZ Wohnmobil“ ) zulassen. Die Steuer beträgt als LKW beim Unimog 404 mit in der Regel 4,75t zulässigem Gesamtgewicht jährlich 290 Euro. Bei einer Zulassung als Wohnmobil beträgt die KFZ-Steuer 540 Euro (bei 4,75t). Bei geringerem zulässigen Gesamtgewicht verringert sich die Steuer etwas, siehe unter Ablastung ganz unten. Wenn man ein Oldtimer-Gutachten erhält, beträgt die Steuer knapp 192 Euro pro Jahr, siehe unter H-Gutachten weiter unten.
Umschlüsselung zum Wohnmobil
Einbauten:
Zur Umschlüsselung auf „Sonderfahrzeug Wohnmobil“ sind folgende Einbauten nötig:
- Bett (ggf. umbaubar zu Sitzgelegenheit)
- Tisch (ggf. wegklappbar, abbaubar)
- Sitzgelegenheit (ggf. zu Bett umbaubar)
- fest angebrachte Kochgelegenheit (s.u.)
- Stauraum (Schrank) für Gepäck
Eine Wasserinstallation (Waschgelegenheit) ist NICHT erforderlich für eine Umschlüsselung zum Wohnmmobil, so wenig wie eine Toilette. Vielerorts wird dies anders dargestellt, was aber nicht den Tatsachen entspricht.
Zwangsbelüftung:
Für die Wohnmobil-Umschlüsselung ist das Vorhandensein von Zwangsbelüftungsöffnungen in Decke UND Boden Vorraussetzung, dies findet auf vielen Seiten im Internet, ganz im Gegensatz zur tatsächlich gar nicht erforderlichen Wasserinstallation (s.o.), keine Erwähnung! Diese Belüftungsöffnungen dürfen nicht verschließbar sein und sie dürfen auch nicht versehentlich (zum Beispiel mit einem Vorhang) abdeckbar sein. Zudem müssen sie über eine freie Verbindung zum Wohnraum verfügen und dürfen sich daher also nicht in einem Schrank befinden. Bei der Aufbaugröße des Unimog 404 (etwa 6qm) sind folgende Öffnungsgrößen für Wohnräume von 5 bis 10m² Fläche vorgeschrieben:
bei Vorhandensein einer Verbrennungsanlage ohne geschlossenen Verbrennungskreislauf, also beispielsweise der unten im Einschub genannte Spirituskocher mit Innenraumzulassung (Origo):
- Deckenöffnung: 100cm²
- Bodenöffnung: 15cm²
Ohne Verbrennungsanlage oder bei einer mit geschlossenem Kreislauf (also mit einem Abzug/Kamin, so dass keine Abgase in den Innenraum gelangen können), gelten folgende Vorgaben:
- Deckenöffnung: 15cm² (bzw. 30cm² bei Lage in der Wand, s.u.)
- Bodenöffnung: 5cm²
Alle Flächenangaben sind Nettoangaben, also nach Abzug von Gitterflächen.
Alternativ zur Deckenöffnung kann es sich um eine Öffnung in der Wand handeln, die mindestens 30cm oberhalb der Fläche der unbelasteten Matratze des obersten Bettes liegt.
Alternativ zu einer Bodenöffnung, kann es sich um eine Öffnung in der Wand handeln, die maximal 10cm über dem Boden liegt.
Kochgelegenheit:
Was die Kochgelegenheit angeht, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Ein kleiner Einflammen-Gaskocher mit 220g Gaskartusche auf einem Auszug fest angebracht, der bei geöffneter Hecktür ein Kochen unter freiem Himmel ermöglicht.
- Eine auf Gas basierende Anlage innen, mit zum Beispiel 5kg oder 11kg Gasflasche, Leitungen und einem für Innenräume zugelassenen Gaskocher, wobei diese Gasanlage dann aber abgenommen werden muss.
- Eine Elektrokochplatten-Lösung, die aber in der Regel eine 230V Stromanlage benötigt, die ebenfalls nach Ansicht der meisten Prüfer abgenommen werden muss.
Wichtiger Hinweis: Kleine Gaskartuschen-Kocher haben generell KEINE Innenraumzulassung, auch wenn viele Werbetexte dies behaupten! Hier ist also Vorsicht geboten, sonst scheitert die Umschlüsselung an diesem Punkt. Ein solcher kompakter Kocher, wie man ihn überall ab etwa 20 Euro bekommt, kann aufgrund der fehlenden Innenraumzulassung nicht als Kochstelle im Sinne der Umschlüsselung zum Wohnmobil anerkannt werden. Der einzige „Stand-Alone“-Kocher (ohne abnehmungspflichtige Gas- oder Strominstallationen drumherum) mit Innenraumzulassung, ist der Spirituskocher Origo 3000. Dieser wird aber nicht mehr hergestellt und ist auch gebraucht noch recht teuer. Man kann ihn per Kleinanzeigen sogar mieten, was offenbar viele rein für die Womo-Umschlüsselung tun. Davon rate ich ab.
Am einfachsten für den Unimog 404 mit Funkkoffer ist für den Erhalt des Gutachtens zur Wohnmobil-Umschlüsselung die Lösung mit dem Auszug zum Kochen draußen bei geöffneter Heckklappe oder eventuell auch an der Seitentür oder in einer der Boxen unter dem Koffer. Der Kocher benötigt in diesem Fall, da er im Freien genutzt wird, keine Innenraumzulassung, man kann also beliebige kompakte Gas- oder Spirituskocher nehmen. Aufgrund der Befestigung am Auszug, der seinerseits am Fahrzeug befestigt ist, gilt diese Lösung trotz der Außennutzung zumindest bei den meisten Prüfern als Kochstelle im Sinne der Wohnmobil-Umschlüsselung. Eine solche Möglichkeit zum Kochen unter freiem Himmel macht beim niedrigen Funkkoffer (ca. 140cm in der Mitte, am Rand etwa 130cm), in dem das Kochen drinnen aufgrund der niedrigen Deckenhöhe generell grenzwertig ist (Hitzebildung an der Decke), ohnehin Sinn. Unter eigener Verantwortung im späteren Betrieb dennoch notfalls auch mal drinnen zu kochen, kann einem natürlich de facto niemand verbieten. Ob es sinnvoll ist, muss jeder erwachsene Mensch selbst beurteilen. (Dies hier ist selbstredend keine diesbezügliche Aufforderung und auch keine Rechtsberatung!)
H-Gutachten
Wenn ein sogenanntes H-Gutachten ( „H“ für Historisch, Oldtimer-Gutachten gemäß $23 StVZO) den Status als Oldtimer bestätigt, beträgt die KFZ-Steuer knapp 192 Euro jährlich und zudem ist das Fahren in Umweltzonen gestattet. Grundsätzlich sollte das H-Gutachten bei nicht stärker umgebauten oder modifizierten und zudem gut erhaltenen (weitestgehend) mängelfreien Unimog 404 kein Problem darstellen, denn jeder Unimog 404 ist ja älter als 30 Jahre und erfüllt somit die Hauptvoraussetzung für ein solches Gutachten.
Wohnmobil-Zulassung kombiniert mit H-Gutachten:
Eine Umschreibung zum Wohnmobil ist an gewisse Einbauten gebunden, wie oben beschrieben, die in Verbindung mit dem H-Gutachten jedoch recht problematisch sind. Die meisten Prüfer lehnen eine Kombination aus »Oldtimer« und »Wohnmobil« beim Unimog 404 ganz grundsätzlich ab, da es sich mit diesen Ein-/Umbauten um keinen originalen historischen Zustand mehr handelt. Nachweislich wurde der Unimog 404 aber bereits ab spätestens den Achtzigerjahren von einigen Besitzern als Wohnmobil genutzt. Bis vor einigen Jahren war ein solches Gutachten in Verbindung mit einer Wohnmobilzulassung offenbar auch recht problemlos zu erhalten und es fährt noch so mancher Unimog 404 mit H-Kennzeichen und Wohnmobil-Zugelassung herum. Jedoch scheint es aktuell so zu sein, dass es sehr schwierig geworden ist einen Prüfer zu finden, mit dem dies zu machen ist. In der Vergangenheit wurde ganz allgemein offenbar recht viel Schindluder getrieben mit H-Gutachten in Verbindung mit Wohnmobil-Zulassungen für Fahrzeuge, die eigentlich nie als Wohnmobil gedacht waren. Dadurch wird mittlerweile sehr genau hingesehen. Wie man hört, hat sich die interne Revision einiger Prüforganisationen da auch in den letzten Jahren stellenweise eingeschaltet, wodurch die Prüfer wesentlich vorsichtiger wurden bei der Begutachtung.
Grundlage von H-Gutachten für als Wohnmobil umgeschlüsselte Fahrzeuge, die eigentlich nicht als Wohnmobil gebaut wurden, ist folgender Passus in den Richtlinien zur Oldtimer-Begutachtung, der unter „Allgemeine Voraussetzungen für eine positive Begutachtung gemäß § 23 StVZO“ im vorletzten Absatz steht: „Änderungen die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung oder gegebenenfalls Herstellungsdatum erfolgt sind ODER HÄTTEN ERFOLGEN KÖNNEN, sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe, sind zulässig.“ (Die Hervorhebungen stammen von mir.) Das bedeutet also dem reinen Wortlaut nach, dass auch wenn das individuell zu begutachtende Fahrzeug 10 Jahre nach Erstzulassung noch nicht umgebaut war, diese Änderungen aber technisch und von der Materialverfügbarkeit her zu dieser Zeit bereits MÖGLICH gewesen wären, dass die Umbauten dann als historisch anzuerkennen sind.
Die entscheidende Frage ist, wie dieser Passus vom Prüfer genau intepretiert wird, wenn die Änderungen so umfangreich sind, wie es ein Wohnmobil-Ausbau erfordert und wenn das Fahrzeug vom Hersteller eigentlich nie als Wohnmobil gedacht war und daher historisch betrachtet auch nicht üblicherweise als solches unterwegs war. Ob der oben zitierte Passus tatsächlich derart weit ausgelegt werden kann, um damit auch solch große Änderungen noch zuzulassen oder ob damit nicht eigentlich nur wesentlich dezentere Änderungen am Fahrzeug gemeint waren − was der Zusatz „sowie Änderungen innerhalb der Fahrzeugbaureihe“ potentiell nahelegt, denn damit ist sowas wie zum Beispiel ein späteres Facelift des Modells gemeint, auf welches das zu beurteilende Fahrzeug nachträglich umrüstet wurde − ist Auslegungssache. An anderen Stellen sind die Vorschriften zur Oldtimer-Begutachtung in Sachen geforderter Originalität des Fahrzeugs durchaus sehr streng, was eine Auslegung des obigen Passus als eine Art „Joker“ − nach dem Motto: ALLES wird anerkannt, wenn es nur bis 10 Jahre nach EZ bereits theoretisch hätte vorgenommen werden können − verständlicherweise in Frage stellt.
Vor dem Hintergrund der restlichen Regelung sind die meisten Prüfer heute daher offenbar der Ansicht, dass die von diesem Passus umfassten möglichen Änderungen am Fahrzeug sich in einem recht engen Rahmen zu bewegen haben, vergleichbar der Anpassung an spätere herstellerseitige Facelifts des Modells, die der Passus ja auch erwähnt. Viele Prüfer wollen über diesen Passus oder ähnliche Details gar nicht erst diskutieren, denn alleine schon die Zulassung als Wohnmobil widerspricht für sie der historischen Originalität des Fahrzeugs.
Andererseits ist ein Unimog 404 mit Funkkoffer insofern eine Art Sonderfall, als dass er in Bezug auf seinen ursprünglichen Einsatzzweck bei der Bundeswehr teilweise nicht allzu weit weg von einem „Wohnmobil“ anzusiedeln ist. Der isolierte Koffer mit seinen Fenstern und Türen, der von der Zeppelin-Metallwerke GmbH (Friedrichshafen am Bodensee, zurückgehend auf den Erfinder der berühmten Luftschiffe) zugeliefert wurde, kam neben seiner Funktion als Arbeitsstelle der Funker auch als eine Art Mannschaftsquartier zum Einsatz und als Sanitätswagen und es darf davon ausgegangen werden, dass darin durchaus auch mal (zum Beispiel auf Feldbetten) geschlafen wurde. Vom Aufbau und auch der historischen Intension her ist ein Unimog 404 mit sogenanntem Funkkoffer (je nach genauem Aufbau auch Sanitäts- oder Allzweckkoffer genannt) also alles andere als weit entfernt von einer Art Wohnmobil. Nicht zuletzt daher ist man mit einem Unimog 404 mit Kofferaufbau der Bundeswehr bei zumindest einigen Prüfern nicht ganz chancenlos, was das H-Gutachten angeht. Dennoch wird es zunehmend schwerer einen solchen Prüfer zu finden.
Fazit für neu vorgenommene Ausbauten zum Wohnmobil:
Wenn man bei den Wohnmobil-Einbauten auf ältere Materialien zurückgreift, die es bis 10 Jahre nach der Erstzulassung bereits am Markt gab und wenn das Fahrzeug in sehr gutem Zustand und äußerlich (weitgehend) unverändert bleibt, kann man je nach Prüfer und Prüfinstitution ein Oldtimer-Gutachten neu erhalten oder ein bereits zuvor erhaltenes auch nach dem Wohnmobilausbau und der entsprechenden Umschlüsselung behalten. In jüngster Zeit scheint dies aber eher Seltenheitswert zu haben. Selbst wohlwollende und engagierte Prüfer stoßen hier manchmal dann an ihre Grenzen, wenn bei einem in solcher Angelegenheit üblichen und in den Richtlinien zur Begutachtung auch explizit vorgeschriebenen Austausch mit der Leitung der jeweiligen Überwachungsinstitition, auch diese das Ganze absegnen muss. Einen zum Wohnmobil umgeschlüsselten Unimog 404 als Oldtimer steuerlich vergünstigt zulassen zu können und somit auch legal Umweltzonen damit zu befahren, ist also nichts, was man fest einplanen sollte. Dem ein oder anderen Besitzer gelingt es, den meisten aktuell aber offenbar nicht! Mir ist es in 2025 noch gelungen, aber mit einigem (Überzeugungs-)Aufwand.
Fazit für Fahrzeuge die bereits Womo-Zulassung und H-Gutachten haben:
Fahrzeuge am Gebrauchtmarkt, die diese Zulassungsart bereits haben, können auch nach dem Weiterverkauf damit weitergeführt werden, wobei ein H-Gutachten aber bei jeder HU eigentlich wieder neu überprüft werden muss und somit also auch entzogen werden kann.
Fahrzeuge die nachweislich bereits vor 30 Jahren oder mehr zum Wohnmobil umgebaut wurden, sind auf der sicheren Seite, denn die Richtlinien zur Begutachtung besagen im Anschluss an den oben zitierten Teil noch im gleichen Absatz Folgendes: „Nicht zeitgenössische Änderungen, die nachweislich vor mindestens 30 Jahren durchgeführt wurden, sind auch zulässig.“ In solchen Fällen droht ein Entzug des Oldtimer-Status bei einer HU (Hauptuntersuchung) also höchstens aus Gründen des Fahrzeugzustandes, der ja generell für das H-Gutachten relativ tadellos zu sein hat. Ein Entzug der H-Einstufung aufgrund der Wohnmobil-Umbauten hingegen, ist dann nicht mehr möglich, da diese Änderungen selbst bereits historisch sind.
In allen anderen Fällen (Umbauten jünger als 30 Jahre) ist man aber letztlich bei jeder HU darauf angewiesen, dass der Prüfer den obigen „Joker-Passus“ auch als solchen interpretiert und sich an den Wohnmobil-Umbauten nicht stört oder dass er den Oltimer-Status bei der HU mehr oder minder unbeachtet und somit unüberprüft lässt, was in der Praxis wohl recht häufig vorkommt. Letztlich ist man dann also auf etwas Glück angewiesen.
ADAC-Schutz nur als Wohnmobil
Wer eine herkömmliche ADAC-Mitgliedschaft hat, der sollte wissen, dass als LKW zugelassene Fahrzeuge von diesem Schutz grundsätzlich ausgenommen sind. Für als LKW zugelassene Fahrzeuge müsste man einen gesonderten (wesentlich teureren) speziellen „Truck“-Schutzbrief beim ADAC buchen. Ist der Wagen jedoch als Wohnmobil zugelassen, greift der normale PKW-Schutzbrief, den sehr viele Autofahrer ja haben! Und während herkömmliche PKW maximal 3,5t zulässiges Gesamtgewicht haben dürfen, um geschützt zu sein, liegt diese Grenze bei Fahrzeugen, die als Wohnmobil zugelassen sind, bei 7,5t. Ein Unimog 404 mit Wohnmobilzulassung ist also mit einer ADAC-Mitgliedschaft (für PKW) geschützt. Die Fahrzeughöhe darf für ein gegebenenfalls notwendiges Abschleppen seitens des ADAC allerdings das Maß von 3,20m nicht überschreiten, was beim Unimog 404 mit Funkkoffer mit ihren circa 2,65m Höhe aber weit unterschritten wird und was man auch mit anderen Aufbauten, die noch halbwegs zur etwa 2,25m hohen Fahrerkabine passen und diese nicht unverhältnismäßig weit überragen, kein Problem darstellt. Siehe zum Thema Höhe des Aufbaus auch Unimog 404 als Expeditionsmobil.
Ablastung auf 3,5t
Eine Herabsetzung des rechtlich zugelassenen Gesamtgewichts (in der Regel ohne technische Änderungen) nennt man Ablastung. Hierfür lässt man sich bei einer zugelassenen Prüfstelle ein entsprechendes Gutachten anfertigen, welches man für die Zulassungsstelle benötigt um die Ablastung in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Besonders interessant ist es hierbei, wenn man auf 3,5t (oder weniger) ablasten kann, da dann die HU nur zweijährlich (statt jährlich) fällig wird und der ab 1999 übliche sogenannte B-Führerschein zum Fahren genügt und man nicht entweder die davor vergebene Führerschein-Variante (sogenannter 3er-Führerschein) benötigt oder die Ergänzung C1 zum B-Führerschein, um auch Fahrzeuge bis 7,5t führen zu dürfen. Wichtiger Hinweis: Lässt man das erforderliche Gutachten zur Ablastung von über 3,5t auf 3,5t (oder darunter) gleichzeitig mit der HU (Hauptuntersuchung) durchführen, dann fand diese HU noch bei einem Fahrzeug oberhalb von 3,5t zulässigem Gesamtgewicht statt, wodurch die nächste HU bereits ein Jahr später zu erfolgen hat. Erst danach beginnt dann die Zweijahresfrist für folgende Hauptuntersuchungen. Dies umgeht man, indem man die Ablastung vorher einzeln durchführt, wofür zum Zeitpunkt der Eintragung aber noch eine gültige HU vorliegen muss, sonst trägt die Zulassungsstelle die Änderung nicht ein.
Ablastung als LKW:
Zugelassen als LKW hat ein Unimog 404 mit Funkkoffer keine Chance auf eine 3,5t-Ablastung, denn LKW müssen zu ihrem Eigengewicht noch zusätzlich 25% Ladung aufnehmen können und damit noch unter dem zugelassenen Gewicht liegen. Da ein 404 mit Funkkoffer etwa 3,1 bis 3,2 Tonnen wiegt, fällt diese Option flach, da man dann mit den 25% Ladungsgewicht oberhalb der 3,5t liegt. Mit Pritsche (das Fahrzeuggewicht beträgt dann etwa 2,7t) oder anderen leichteren Aufbauten ist die 3,5t Ablastung hingegen (knapp) möglich.
Ablastung als Wohnmobil:
Bei einer Zulassung als Wohnmobil werden keine 25% des Eigengewichtes aufaddiert, wie bei einem LKW, sondern stattdessen folgende Gewichte:
- 150kg für die beiden (zugelassenen) Insassen (je 75KG)
- 20kg = 10kg Gepäck pro Person (eingetragene Insassen)
- 50kg = 10kg pro angebrochenem Meter Fahrzeuglänge
- 90kg für 90% vollen Tank Benzin (120 Liter Tank, also 108 Liter Benzin)
- 20 Liter Frischwasser (= 20kg)
Ganz knapp kann man mit diesen 330kg aufgeschlagenem Gewicht mit einem Unimog 404 mit Funkkoffer (etwa 3,1t), der als Wohnmobil zugelassen ist, eine Ablastung auf 3,5 Tonnen also hinbekommen. Die Einrichtung im Koffer muss entsprechend sehr leicht sein. Somit ist eine Umschlüsselung auf Wohnmobil die Voraussetzung für eine 3,5t Ablastung bei einem Unimog 404 mit Funkkoffer. Aufgrund des Koffers bietet es sich ja aber ohnehin an, das Fahrzeug bewohnbar zu machen, sofern man den Raum im Koffer nicht anders nutzen möchte.
KFZ-Steuer günstiger und weitere Einsparungen durch Ablastung:
Bei einer Ablastung auf 3,5t sinkt die jährliche Steuer gegenüber einem Zulassungsgewicht von 4,75t bei einer Zulassung als LKW von 290 auf 210 Euro und bei einer Zulassung als Wohnmobil von 540 auf 480 Euro. Durch die nur noch zweijährliche HU entstehen zusätzliche Einsparungen und Besitzer des B-Führerscheins sparen sich zudem, den C1-Führerschein machen zu müssen.
Zusammenfassung und Fazit
Versicherung: Was die KFZ-Versicherung angeht, ist bei der obligatorischen Haftpflicht mit etwa 250 Euro im Jahr zu rechnen und für eine optionale Teilkasko (insbesondere bei Diebstahl greifend) mit etwa 75 Euro. Je nach Versicherung und Zulassungsart mögen diese bei Unimogversicherung.de ermittelten Werte etwas abweichen.
KFZ-Steuer: In der folgenden Auflistung ist dargestellt, welche jährlichen KFZ-Steuerbeträge die unterschiedlichen Zulassungen beim Unimog 404 verursachen und ob der Unimog dabei über die herkömmliche ADAC-Mitgliedschaft (für PKW) mitgeschützt ist oder nicht.
- Oldtimer (LKW) – KFZ-Steuer: 192,- Euro, kein ADAC-Schutz
- Oldtimer (Wohnmobil) – KFZ-Steuer: 192,- Euro, ADAC-Schutz
- LKW mit 3,5t – KFZ-Steuer: 210,- Euro, kein ADAC-Schutz
- LKW mit 4,75t – KFZ-Steuer: 290,- Euro, kein ADAC-Schutz
- Wohnmobil mit 3,5t – KFZ-Steuer: 480,- Euro, ADAC-Schutz
- Wohnmobil mit 4,75t – KFZ-Steuer: 540,- Euro, ADAC-Schutz
Hauptuntersuchung (TÜV): Bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5t ist die HU nur alle 2 Jahre zu machen, sonst jährlich.
Fazit für alle Unimog 404:
Ein Oldtimer-Gutachten (H-Zulassung) ist finanziell sehr vorteilhaft. Das zugelassene Gewicht hat dann keinen Einfluss mehr auf die Steuer, die für Oldtimer pauschal nur knapp 192 Euro jährlich beträgt.
Eine Ablastung auf 3,5t ist zudem sinnvoll, sofern kein höheres Gewicht für Ladungen benötigt wird, denn mit 3,5t zulässigem Gesamtgewicht geht einher, dass die HU nur noch alle 2 Jahre zu machen ist und dass der B-Führerschein genügt. Mit Pritsche oder anderen leichteren Aufbauten ist diese Ablastung möglich, mit Funkkoffer jedoch nur in Verbindung mit einer Wohnmobil-Umschlüsselung.
Eine Wohnmobil-Zulassung hat zur Folge, dass ein gegebenenfalls vorhandener ADAC-Schutzbrief für den PKW ohne Mehrkosten auch für den Unimog gilt, zumindest bei bis zu 3,2m Fahrzeughöhe und sogar bei einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5t.
Die Wohnmobil-Zulassung ist mittlerweile nur noch schwer mit der H-Zulassung kombinierbar (abhängig vom Prüfer), so dass man sich in aller Regel für eines von beiden entscheiden muss.
Fazit für Unimog 404 mit Funkkoffer:
Bei einem Unimog 404 mit Funkkoffer ist eine Wohnmobil-Zulassung in gleich mehrfacher Hinsicht vorteilhaft. Nur als Wohnmobil ist – wenn auch nur ganz knapp, mit eintsprechend leichten Einbauten – eine 3,5t Ablastung möglich, mit den sich daraus ergebenden Vorteilen, dass erstens die HU nur alle 2 Jahre nötig ist und dass zweitens der B-Führerschein genügt. Zudem ist ein gegebenenfalls bereits vorhandener (oder neu abzuschließender) ADAC-Schutzbrief (für PKW) auch für den Unimog gültig, wenn dieser als Wohnmobil zugelassen und unter 3,20m hoch ist. Selbst wenn eine Nutzung als Wohnmobil nicht geplant ist, macht diese Zulassungsart also Sinn, sofern der von den Wohnmobil-Ausbauten beanspruchte Raum im Funkkoffer nicht anderweitig benötigt wird.
Das i-Tüpfelchen ist dann ein zusätzliches Oldtimer-Gutachten, dass aber nur schwer (abhängig vom Prüfer) mit der Wohnmobil-Zulassung kombinierbar ist. Dieses macht, sofern man es bekommt, diese Lösung dann auch noch zur günstigsten Zulassungsvariante und man darf dann legal Umweltzonen befahren.
(Stand der Informationen auf dieser Seite: Mai 2025)